AGB

Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile 

 

I. Zahlung 

1. Der Kaufpreis und  Preise für Nebenleistungen 

sind  bei  Übergabe  des  Kaufgegenstandes  und 

Aushändigung  oder  Übersendung  der  Rechnung 

zur Zahlung fällig. 

2.  Gegen  Ansprüche  des  Verkäufers  kann  der 

Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenfor-

derung  des  Käufers  unbestritten  ist  oder  ein 

rechtskräftiger  Titel  vorliegt;  ein  Zurückbehal-

tungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es 

auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. 

II. Lieferung und Lieferverzug 

1.  Liefertermine  und  Lieferfristen,  die  verbindlich

oder  unverbindlich  vereinbart  werden  können, 

sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen 

mit Vertragsabschluss.  

2.  Der  Käufer  kann  zehn  Tage  nach  Über-

schreiten  eines  unverbindlichen  Liefertermins 

oder  einer  unverbindlichen  Lieferfrist  den 

Verkäufer  auffordern  zu  liefern.  Mit  dem  Zugang 

der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.  

Hat  der  Käufer  Anspruch  auf  Ersatz  eines  Ver-

zugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter 

Fahrlässigkeit  des  Verkäufers  auf  höchstens  5% 

des vereinbarten Kaufpreises. 

3.  Will  der  Käufer  darüber  hinaus  vom  Vertrag 

zurücktreten  und/oder  Schadensersatz  statt  der 

Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach 

Ablauf  der  Zehn-Tages-Frist  gemäß  Ziffer  2 

dieses  Abschnitts  eine  angemessene  Frist  zur 

Lieferung setzen. 

Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt 

der  Leistung,  beschränkt  sich  der  Anspruch  bei 

leichter  Fahrlässigkeit  auf  höchstens  25%  des 

vereinbarten  Kaufpreises.  Ist  der  Käufer  eine 

juristische  Person  des  öffentlichen  Rechts,  ein 

öffentlich-rechtliches  Sondervermögen  oder  ein 

Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in 

Ausübung  seiner  gewerblichen  oder  selbständi-

gen  beruflichen  Tätigkeit  handelt,  sind  Schaden-

ersatzansprüche  bei  leichter  Fahrlässigkeit  aus-

geschlossen.  

Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die 

Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit 

den  vorstehend  vereinbarten  Haftungs-

begrenzungen.  Der  Verkäufer  haftet  nicht,  wenn 

der  Schaden  auch  bei  rechtzeitiger  Lieferung 

eingetreten wäre. 

4.  Wird  ein  verbindlicher  Liefertermin  oder  eine 

verbindliche  Lieferfrist  überschritten,  kommt  der 

Verkäufer  bereits  mit  Überschreiten  des 

Liefertermins  oder  der  Lieferfrist  in  Verzug.  Die 

Rechte  des  Käufers  bestimmen  sich  dann  nach 

Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts. 

5. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder des-

sen  Lieferanten  eintretende  Betriebsstörungen, 

die  den  Verkäufer  ohne  eigenes  Verschulden 

vorübergehend  daran  hindern,  den  Kaufgegen-

stand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der 

vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Zif-

fern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine 

und  Fristen  um  die  Dauer  der  durch  diese  Um-

stände  bedingten  Leistungsstörungen.  Führen 

entsprechende Störungen zu einem Leistungsauf-

schub von mehr als vier Monaten, kann der Käu-

fer  vom  Vertrag  zurücktreten.  Andere  Rücktritts-

rechte bleiben davon unberührt. 

III. Abnahme 

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand 

innerhalb  von  acht  Tagen  ab  Zugang  der  Bereit-

stellungsanzeige  abzunehmen.  Im  Falle  der 

Nichtabnahme  kann  der  Verkäufer  von  seinen 

gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. 

2.  Verlangt  der  Verkäufer  Schadensersatz  auf-

grund  eines  gesetzlichen  Anspruchs,  so  beträgt 

dieser  10%  des  Kaufpreises.  Der  Schadenersatz 

ist  höher  oder  niedriger  anzusetzen,  wenn  der 

Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder 

der  Käufer  nachweist,  dass  ein  geringerer  oder 

überhaupt kein Schaden entstanden ist. 

IV. Eigentumsvorbehalt 

1.  Der  Kaufgegenstand  bleibt  bis  zum  Ausgleich 

der  dem  Verkäufer  aufgrund  des  Kaufvertrages 

zustehenden  Forderungen  Eigentum  des 

Verkäufers. 

Ist der  Käufer eine juristische Person  des  öffent-

lichen  Rechts,  ein  öffentlich-rechtliches  Sonder-

vermögen  oder  ein  Unternehmer,  der  bei  Ab-

schluss  des  Vertrages  in  Ausübung  seiner  ge-

werblichen  oder  selbständigen  beruflichen  Tätig-2

keit  handelt,  bleibt  der  Eigentumsvorbehalt  auch 

bestehen für Forderungen  des Verkäufers gegen 

den  Käufer  aus  der  laufenden  Geschäftsbezie-

hung  bis  zum  Ausgleich  von  in  Zusammenhang 

mit dem Kauf zustehenden Forderungen. 

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum 

Verzicht  auf  den  Eigentumsvorbehalt  verpflichtet, 

wenn  der  Käufer  sämtliche  mit  dem  Kaufgegen-

stand  im  Zusammenhang  stehende  Forderungen 

unanfechtbar  erfüllt  hat  und  für  die  übrigen  For-

derungen aus den laufenden Geschäftsbeziehun-

gen eine angemessene Sicherung besteht. 

2.  Bei  Zahlungsverzug  des  Käufers  kann  der 

Verkäufer  vom  Kaufvertrag  zurücktreten.  Hat  der 

Verkäufer  darüber  hinaus  Anspruch  auf 

Schadensersatz  statt  der  Leistung  und  nimmt  er 

den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäu-

fer  und  Käufer  sich  darüber  einig,  dass  der 

Verkäufer  den  gewöhnlichen  Verkaufswert  des 

Kaufgegenstandes  im  Zeitpunkt  der  Rücknahme 

vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unver-

züglich  nach  Rücknahme  des  Kaufgegenstandes 

geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käu-

fers  ein  öffentlich  bestellter  und  vereidigter  Sa-

chverständiger,  z.  B.  der  Deutschen  Automobil 

Treuhand  GmbH  (DAT),  den  gewöhnlichen  Ver-

kaufswert  ermitteln.  Der  Käufer  trägt  sämtliche 

Kosten  der  Rücknahme  und  Verwertung  des 

Kaufgegenstandes.  Die  Verwertungskosten  be-

tragen  ohne  Nachweis  5  %  des  gewöhnlichen 

Verkaufswertes.  Sie  sind  höher  oder  niedriger 

anzusetzen,  wenn  der  Verkäufer  höhere  Kosten 

nachweist  oder  der  Käufer  nachweist,  dass 

geringere  oder  überhaupt  keine  Kosten 

entstanden sind. 

3.  Solange  der  Eigentumsvorbehalt  besteht,  darf 

der  Käufer  über  den  Kaufgegenstand  weder  ver-

fügen  noch  Dritten  vertraglich  eine  Nutzung  ein-

räumen. 

V. Sachmangel 

1.  Ansprüche  des  Käufers  wegen  Sachmängeln 

verjähren bei neuen Fahrzeugteilen in einem Jahr 

ab  dem  Zeitpunkt  der  Übergabe  des 

Kaufgegenstandes,  wenn  der  Käufer  eine 

juristische  Person  des  öffentlichen  Rechts,  ein 

öffentlich-rechtliches  Sondervermögen  oder  ein 

Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages 

in  Ausübung  seiner  gewerblichen  oder 

selbständigen  beruflichen  Tätigkeit  handelt.  Der 

Verkauf von gebrauchten Fahrzeugteilen im Sinne 

von  Satz  1  erfolgt  unter  Ausschluss  jeglicher 

Sachmängelhaftung.  

Ist  der  Käufer  eine  natürliche  Person,  die  den 

Kaufvertrag  zu  einem  Zweck  abschließt,  der 

weder  ihrer  gewerblichen  noch  ihrer 

selbständigen  beruflichen  Tätigkeit  zugerechnet 

werden kann (Verbraucher), verjähren Ansprüche 

des  Käufers  wegen  Sachmängeln  bei  neuen 

Fahrzeugteilen  in  zwei  Jahren,  bei  gebrauchten 

Teilen in einem Jahr, jeweils ab dem Zeitpunkt der 

Übergabe des Kaufgegenstandes. 

Weitergehende  Ansprüche  bleiben  unberührt, 

soweit  der  Verkäufer  aufgrund  Gesetz  zwingend 

haftet  oder  etwas  anderes  vereinbart  wird, 

insbesondere  im  Falle  der  Übernahme  einer 

Garantie. 

2. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer 

beim  Verkäufer  geltend  zu  machen.  Bei 

mündlichen  Anzeigen  von  Ansprüchen  ist  dem 

Käufer  eine  schriftliche  Bestätigung  über  den 

Eingang der Anzeige auszuhändigen. 

3.  Ersetzte  Teile  werden  Eigentum  des 

Verkäufers. 

4.  Abschnitt  V,  Sachmangel  gilt  nicht  für 

Ansprüche  auf  Schadensersatz;  für  diese 

Ansprüche gilt Abschnitt VI Haftung. 

VI. Haftung 

1.  Hat  der  Verkäufer  aufgrund  der  gesetzlichen 

Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, 

der  leicht  fahrlässig  verursacht  wurde,  so  haftet 

der Verkäufer beschränkt: 

Die  Haftung  besteht  nur  bei  Verletzung  ver-

tragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der 

Kaufvertrag  dem  Verkäufer  nach  seinem  Inhalt 

und  Zweck  gerade  auferlegen  will  oder  deren 

Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des 

Kaufvertrages  überhaupt  erst  ermöglicht  und  auf 

deren  Einhaltung  der  Käufer  regelmäßig  vertraut 

und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei 

Vertragsabschluss  vorhersehbaren  typischen 

Schaden  begrenzt.  Soweit  der  Schaden  durch 

eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall 

abgeschlossene  Versicherung  (ausgenommen 

Summenversicherung)  gedeckt  ist,  haftet  der 

Verkäufer  nur  für  etwaige  damit  verbundene 

Nachteile  des  Käufers,  z.  B.  höhere 

Versicherungsprämien  oder  Zinsnachteile  bis  zur 

Schadenregulierung durch die Versicherung. 

Ist  der  Käufer  eine  juristische  Person  des 

öffentlichen  Rechts,  ein  öffentlich-rechtliches 

Sondervermögen  oder  ein  Unternehmer,  der  bei 

Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner 

gewerblichen  oder  selbständigen  beruflichen 

Tätigkeit  handelt,  und  werden  nach  Ablauf  eines 

Jahres  nach  Ablieferung  des  Kaufgegenstandes 

Schadensersatzansprüche  wegen  Sachmängeln geltend gemacht, gilt Folgendes: Die vorstehende 

Haftungsbeschränkung  gilt  auch  für  einen 

Schaden,  der  grob  fahrlässig  verursacht  wurde, 

nicht  aber  bei  grob  fahrlässiger  Verursachung 

durch  gesetzliche  Vertreter  oder  leitende 

Angestellte des Verkäufers, ferner nicht für einen 

grob fahrlässig  verursachten  Schaden, der  durch 

eine  vom  Käufer  für  den  betreffenden 

Schadensfall  abgeschlossene  Versicherung 

gedeckt ist. 

2.  Unabhängig  von  einem  Verschulden  des 

Verkäufers  bleibt  eine  etwaige  Haftung  des 

Verkäufers  bei  arglistigem  Verschweigen  des 

Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder 

eines  Beschaffungsrisikos  und  nach  dem 

Produkthaftungsgesetz unberührt. 

3.  Die  Haftung  wegen  Lieferverzuges  ist  in  Ab-

schnitt II abschließend geregelt. 

4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der 

gesetzlichen  Vertreter,  Erfüllungsgehilfen  und 

Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen 

durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. 

Für  von  ihnen  mit  Ausnahme  der  gesetzlichen 

Vertreter  und  leitenden  Angestellten  durch  grobe 

Fahrlässigkeit  verursachte  Schäden  gilt  die 

diesbezüglich  für  den  Verkäufer  geregelte 

Haftungsbeschränkung entsprechend.  

5.  Die  Haftungsbeschränkungen  dieses 

Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, 

Körper und Gesundheit.  

VII. Gerichtsstand 

1.  Für  sämtliche  gegenwärtigen  und  zukünftigen 

Ansprüche  aus  der  Geschäftsverbindung  mit 

Kaufleuten  einschließlich  Wechsel-  und  Scheck-

forderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der 

Sitz des Verkäufers. 

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer 

keinen  allgemeinen  Gerichtsstand  im  Inland  hat, 

nach  Vertragsabschluss  seinen  Wohnsitz  oder 

gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland ver-

legt  oder  sein  Wohnsitz  oder  gewöhnlicher 

Aufenthaltsort  zum  Zeitpunkt  der  Klageerhebung 

nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen 

des  Verkäufers  gegenüber  dem  Käufer  dessen 

Wohnistz als Gerichtsstand.